In dieser Übersicht sind die seit dem 22. Juli 2013 geltenden neuen Anforderungen an Initiatoren und Fonds (AIF) zusammengefasst. Die Übersicht umfasst keine Änderungen, die sich nur auf Wertpapierfonds (OGAW) beziehen.
AIFM = Emissionshaus / Initiator |
AIF = Fonds |
Zulassung als KVG, spätestens bei Neuauflage von Produkten zu beantragen | Liquiditätsmanagement, Einhaltung der gesetzlichen Belastungsgrenzen etc. |
Kapital, mindestens 125.000 € sowie abhängig von verwalteten AIF | Bewertung, turnusmäßige Bewertung der Assets |
Wohlverhaltensregeln, Einhaltung der vorgegebenen Branchenregeln nach WpHG mit umfassenden zusätzlichen Pflichten, vgl. BVI-Wohlverhaltensregeln | Verwahrstelle, von der KVG unabhängige Institution mit umfangreichen Kontroll- und ggf. Interventionsrechten |
Vergütung, transparentes Vergütungssystem für Geschäftsleiter, Risikoträger, Mitarbeiter auf derselben Einkommensstufe sowie solche mit Kontrollfunktion, Erfordernis der Beteiligung bei variabler Vergütung. Geregelt durch ESMA Remuneration Policy. | Transparenzregelungen, Einhaltung der Regelungen des WpHG |
Interessenkonflikte, sind zu vermeiden und ggf. zu ermitteln, offenzulegen, beizulegen und zu steuern | Leverage, höchstens 60% Fremdkapital |
Risikomanagement, muss auf Grundlage eines angemessenen Managementsystems erfolgen, hierzu umfassend die bisher geltende InvMARisk (zukünftig KAMARisk) | Rechnungslegung, Abkehr vom HGB und Einführung einer vollkommen neuen Rechnungslegung (gemäß KARBV) |
Auslagerung, muss objektiv gerechtfertigt sein, Wirksamkeit der Überwachung darf nicht beeinträchtigt werden, im Interesse der Anleger, Auslagerungsunternehmen ist wirksam zu überwachen | Vertrieb, das heißt jede Art des Anbietens, Werbens oder Platzierens von Investmentanteilen. Vertriebserlaubnis bei Publikums-AIF erforderlich, ansonsten umfassende Informationspflichten im Rahmen eines PPM. |